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Analytische Dienstleistungen >> Gesetzesänderung 2024 >> Nährwertkennzeichnung

Zusätzliche Pflichtparameter in der Nährwertkennzeichnung

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Im Rahmen der neusten Revision (Stretto 4) der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) wird die Nährwertkennzeichnung mit dem EU-Recht harmonisiert.

Eine wichtige Änderung ist, dass neu die Big 7 Nährwertdeklaration für Lebensmittel obligatorisch wird und eine Big 5 Deklaration nach Ablauf der Übergangsbestimmung nicht mehr möglich ist.

Folgende Artikel der LIV werden entsprechend geändert:
Grundsätze (Artikel 21):

Die Nährwertdeklaration ist für alle Lebensmittel obligatorisch, ausgenommen für Lebensmittel nach Anhang 9, LIV (SR 817.022.16)

Für Lebensmittel nach Anhang 9 ist die Nährwertdeklaration obligatorisch, wenn sie:

a. mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen werden;
b. mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 ausgezeichnet werden;
c. in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf umschrieben sind;
d. mit Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen angereichert worden sind;
e. mit einer Information über die Osmolarität nach Artikel 42b versehen werden.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mineral- und Quellwasser.

Erforderliche Angaben (Artikel 22):
Gemäss Art. 22 muss die Nährwertdeklaration neben dem Energiewert, Fettgehalt, Kohlenhydrate, Eiweiss/Protein und Salz, zusätzlich noch mindestens den Gehalt an gesättigten Fettsäuren und den Zuckergehalt aufweisen.
Absatz 2 dieses Artikels wird aufgehoben, wodurch die Big 5 Nährwertdeklaration nicht mehr erlaubt ist.
Neben den verpflichtenden Angaben der Big 7 können optional weitere Angaben zu einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren, Stärke, Ballaststoffen (Big 8) sowie zu signifikanten Mengen von Vitaminen und Mineralstoffen gemacht werden.

Lebensmittel, die der Änderung vom 1. Februar 2024 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Die Eurofins Scientific AG bietet Ihnen die Big 7 und Big 8 Nährwertanalysen1 Ihrer Produkte mittels akkreditierten Labormethoden und attraktiver Bearbeitungsdauer an.


Bei Fragen rund um die Gesetzesanpassung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

1 Diese Analysen werden in einem akkreditierten Labor innerhalb des Eurofins-Labornetzwerks durchgeführt. Die Liste ist nicht abschliessend.