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Analytische Dienstleistungen >> Gesetzesänderung 2024 >> Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf

Angabe des Herkunftslandes für Brot und Feinbackwaren

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Die Angabe des Herkunftslandes für Brot und Feinbackwaren - schriftlich - wird Pflicht

Ab dem 1. Februar 2024 gilt für die Gastrobranche eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden, d.h. die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes muss schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben serviert oder zur Herstellung von Sandwiches verwendet werden.

Bei sogenannten Teiglingen, die in einem Land hergestellt und in einem anderen Land fertig gebacken werden, gilt das Land der Herstellung – und nicht das Land, in dem die Teiglinge fertig gebacken werden – als Produktionsland. Die Deklarationspflicht erstreckt sich auch auf andere Backwaren wie Croissants, Zimtschnecken, Weggli und ähnliche Produkte. Gemäss dem neuen Absatz 3bis von Artikel 15 LIV verleiht das Backen eines importierten Teiglings dem fertigen Brot kein neues Produktionsland.

Die entsprechende Angabe kann durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen.

Von der Deklarationspflicht sind alle Unternehmen betroffen, die Brot oder Feinbackwaren ganz oder teilweise verkaufen, unabhängig davon, ob es sich um Bäckereien, Restaurants, Hotels, Einzelhändler oder ähnliche Betriebe handelt.

ACHTUNG: Die Angabe des Produktionslandes muss gemäss den in Artikel 15, LIV (817.022.16) festgelegten Vorschriften erfolgen. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025, um die neuen Regelungen zur Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren umzusetzen. Ausgenommen davon sind Dauerbackwaren. Die Dauerbackwaren sind länger als 30 Tage haltbar sind und fallen nicht unter die neue Deklarationspflicht.


Auf die schriftliche Produktionslandangabe kann jedoch verzichtet werden, wenn die Herkunft des Brotes bzw. der Backwaren für die Konsumentinnen und Konsumenten, ohne nachzufragen klar ersichtlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Herkunftsangabe nach Art. 48b des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) gemacht wird. Somit sind die Konsumenten und Konsumentinnen über die Herkunft informiert und nicht getäuscht. Diese Möglichkeit wird im Verordnungsrecht deshalb explizit erwähnt (Art. 39 Abs. 2 Bst. d zweiter Satz).